Die Annahme ist deshalb ein neues Angebot (§ 150 Absatz 1 BGB), welches der Arbeitgeber aber niemals angenommen hat.
Ob ihrs glaubt oder nicht: obiger Satz stammt aus einer Urteilsbegründung!
Für besonders Interessierte sei hier noch die zusätzliche Erläuterung angeführt:
Das schriftliche Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines – schriftlichen, also formwirksamen – befristeten Arbeitsvertrages bezog sich auf eine schriftliche Annahme durch den Arbeitnehmer bis zum Beginn der Beschäftigung (§ 147 Absatz 2 BGB).
Die Annahme durch den Arbeitnehmer erfolgte jedoch erst später, nämlich durch Unterzeichnung des Vertrages nach Aufnahme der Beschäftigung. Die Annahme ist deshalb ein neues Angebot (§ 150 Absatz 1 BGB), welches der Arbeitgeber aber niemals angenommen hat.
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