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Juristische Logik

Die Annahme ist deshalb ein neues Angebot (§ 150 Absatz 1 BGB), welches der Arbeitgeber aber niemals angenommen hat.

Ob ihrs glaubt oder nicht:  obiger Satz stammt aus einer Urteilsbegründung!

Für besonders Interessierte sei hier noch die zusätzliche Erläuterung angeführt:

Das schriftliche Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines – schriftlichen, also formwirksamen – befristeten Arbeitsvertrages bezog sich auf eine schriftliche Annahme durch den Arbeitnehmer bis zum Beginn der Beschäftigung (§ 147 Absatz 2 BGB).

Die Annahme durch den Arbeitnehmer erfolgte jedoch erst später, nämlich durch Unterzeichnung des Vertrages nach Aufnahme der Beschäftigung. Die Annahme ist deshalb ein neues Angebot (§ 150 Absatz 1 BGB), welches der Arbeitgeber aber niemals angenommen hat.

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